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Häusliche Pflegehilfe

Im Folgenden werden alle relevanten Infos rund um das Thema häusliche Pflegehilfe gegeben

Was versteht man unter „häusliche Pflegehilfe“?

Häusliche PflegehilfeWas genau die Gesetzeslage zum Thema häusliche Pflegehilfe besagt, steht in den §§ 36-39 des SGB XI. Betroffen sind davon alle hauswirtschaftlichen und pflegerischen Versorgungen, bei denen Bedürftige betreut werden. Auch bezieht sich das, wie es die Bezeichnung bereits nahelegt, nur auf eine Pflege zu Hause und nicht auf eine teil- oder vollstationäre.

Als häusliche Pflegehilfe arbeiten können übrigens verschiedene Personen. Hierfür ist es möglich, professionelle Dienstleister zu beauftragen, die entsprechend geschulte Mitarbeiter vermitteln. Teils übernehmen die häusliche Pflegehilfe aber auch ehrenamtliche Arbeitskräfte oder die Angehörigen des Betroffenen.

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Ich möchte eine häusliche Pflegehilfe beantragen – was gilt es zu beachten?

Gesetzlich betrachtet hat jeder ein Recht auf eine häusliche Pflegehilfe. Die Versicherung kann also nicht von einem verlangen, sich stationär behandeln zu lassen. Als Bedingung muss die jeweilige Person erheblich pflegebedürftig sein und auch wirklich Hilfe bei der Bewältigung des Alltags benötigen. Liegt eine Behinderung oder eine Demenzerkrankung vor, so werden die Kosten schon bei einer geringen Pflegebedürftigkeit übernommen.

Die Adressen, an die man sich hierbei wendet, sind Pflegeversicherung oder Sozialhilfeträger. Welche Institution letztlich dafür verantwortlich ist, hängt davon ab, ob man lange genug in die Pflegekassen eingezahlt hat. Sollte dies in den vergangen zehn Jahren für mindestens zwei Jahre der Fall gewesen sein, wird die häusliche Pflegehilfe von der Kasse bezahlt. Ist dem nicht so und der Betroffene auch nicht familienversichert, so ist der Antrag über den Sozialhilfeträger abzuwickeln.

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Wie stelle ich den Antrag für die häusliche Pflegehilfe?

Häusliche Pflegehilfe gesuchtDer Antrag wird beim Sozialhilfeträger oder der Pflegeversicherung eingereicht. Dies können sowohl der Betroffene selbst als auch dessen Familienangehörige oder Bekannte erledigen, sofern sie die entsprechende Bevollmächtigung erhalten haben. Hierauf stellt ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) ein Gutachten an, was für die häusliche Pflegehilfe lediglich zwei Wochen dauert. Wird dieses Limit überschritten, so muss die Kasse sogar für jede darüber hinausgehende Woche 70 Euro an den Betroffenen bezahlen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Verzögerung für die häusliche Pflegehilfe durch die Kasse verschuldet ist.

 

Woran erkenne ich, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt?

Dies hängt von den Faktoren der geistigen, körperlichen und seelischen Gesundheit ab. Sofern der Betroffene Behinderungen hat, durch die er auf Hilfe angewiesen ist, liegt eine Pflegebedürftigkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall, sofern die Person sich  nicht mehr um die Grundpflege wie Ernährung oder Hygiene kümmern kann und auch bei der Bewältigung des Haushaltes Unterstützung benötigt. Auch muss die jeweilige Erkrankung voraussichtlich länger als 6 Monate andauern. Nur dann wird eine häusliche Pflegehilfe von den Kassen oder dem Sozialhilfeträger bezahlt.

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Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Gehört die häusliche Pflegehilfe nicht zu den Angehörigen, sondern arbeitet sie für einen professionellen Dienstleister, zahlt die Versicherung sogenannte Pflegesachleistungen. Kümmert sich dagegen die Familie oder ein Bekannter um den Senioren, so erhält die jeweilige Person ein Pflegegeld. Liegt darüber hinaus noch eine Behinderung, eine psychische Erkrankung oder Demenz vor, werden darüber hinaus 100 bzw. 200 Euro zusätzlich entrichtet. Einige konkrete Beispiele für Pflegesachleistungen sind: Pflegestufe I: Beträge bis zu 450 Euro, Pflegestufe III: Beträge bis zu 1550 €. Pflegestufe II mit Demenz: Kosten bis zu 1250 Euro. Das Pflegegeld beträgt dagegen bei der ersten Stufe 235 € und bei der dritten 700 €.

 

Was versteht man unter Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind alle Güter, die die häusliche Pflegehilfe für die Betreuung benötigt. Sie werden noch weiter unterschieden in Produkte, die verbraucht werden, und technische Hilfsmittel. Hierunter fallen beispielsweise Latexhandschuhe und Windeln bzw. Betten oder Notrufsysteme. Finanziert werden solche Artikel von den Pflegekassen, sofern dazu nicht die Krankenkassen verpflichtet sind. Normalerweise muss der Betroffene nur 10 Prozent oder höchstens 25 Euro der Pflegemittel selbst tragen. An Verbrauchsprodukten zahlt die Kasse dagegen ein Maximum von 31 Euro im Monat.

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Übernimmt die Pflegekasse auch Anpassungen der Wohnung?

Gerade wenn eine physische Behinderung vorliegt oder die Betroffenen sich aufgrund von Altersschwäche nicht mehr frei bewegen können, muss die Wohnung entsprechend angepasst werden. Die Kosten selbst zu übernehmen, ist dabei nicht erforderlich. Immerhin bezahlt die Krankenkasse Beträge von bis zu 2557 Euro. Und sollte danach eine weitere Umbaumaßnahme nötig werden, ist auch ein zweiter Zuschuss möglich. Allerdings muss der Pflegebedürftige den Betrag zunächst auslegen. Erst nach dem Erhalt der entsprechenden Rechnung erstattet die Kasse die Kosten.

 

Kann ich als häusliche Pflegehilfe Urlaub von meiner Arbeit nehmen?

Möchte man als häusliche Pflegehilfe einen Angehörigen umsorgen, hat man ein Recht auf die sogenannte Pflegezeit. Hierbei bleibt man weiterhin sozialversichert, nur erhält man über den jeweiligen Zeitraum, der maximal sechs Monate dauern darf, natürlich kein Gehalt. Als Voraussetzung muss der Pflegebedürftige mindestens die Pflegestufe I haben und zudem sollte eine nahe Verwandtschaft vorliegen.

Will man eine Auszeit nehmen, um als häusliche Pflegehilfe zu arbeiten, verständigt man den Arbeitgeber 10 Tage, bevor die Pflegezeit losgeht. Dabei legt man eine Bestätigung des Medizinischen Dienstes vor und gibt zudem an, wie lange der Zeitraum dauern wird.

Übrigens bleibt man in der Periode als häusliche Pflegehilfe weiterhin rentenversichert, da die Pflegeversicherung die Beiträge übernimmt. Dies erfordert allerdings, dass man sich jede Woche mindestens für 14 Stunden als häusliche Pflegehilfe um den Betroffenen kümmert und dabei maximal 30 Stunden pro Woche seiner Arbeit nachgeht.

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